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Würzburg

Studenten-
steuererklärung

Die in vielen Publikationen gepriesene „Studentensteuererklärung“ kennt das Deutsche Einkommenssteuerrecht nicht.
 
Systematisch handelt es sich um eine „Einkommenssteuererklärung zur Feststellung des (verbleibenden) Verlustvortrags“.​

Was ist ein Verlustvortrag?

Ein Studium ist mit hohen Kosten verbunden. Diese können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
 
Eine Einkommenssteuererstattung erhält der Steuerpflichtige, wenn Lohn- bzw. Einkommenssteuer in dem zu betrachtendem Veranlagungszeitraum entrichtet worden ist.
 
Wurde keine Lohn- bzw. Einkommenssteuer einbehalten, weil z. B. nicht gearbeitet oder der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde, erhält der Steuerpflichtige keine Steuererstattung.
 
Dem kann dadurch begegnet werden, dass der Steuerpflichtige einen „Verlustvortrag“ bei der zuständigen Finanzverwaltung durch Mitteilung berücksichtigungsfähiger Ausgaben geltend macht.
 
Erkennt die Finanzverwaltung die Ausgaben an, erlässt es einen „negativen“ Einkommenssteuerbescheid.
 
In späteren Veranlagungszeiträumen, in denen Einkommenssteuerzahlungen zu leisten sind, werden die festgesetzten „negativen Einkünfte“ verrechnet, so dass es in der Regel zu einer geringeren Einkommenssteuerbelastung kommt.

"Erst beim Abfassen der Steuererklärung kommt man dahinter,
wieviel Geld man sparen würde,
​wenn man gar keines hätte"

​Fernand Joseph Désiré Contandin, „Fernandel“ (1903 - 1971)
Französischer Schauspieler und Sänger

Wer kann den Verlustvortrag beantragen?

Einen Verlustvortrag können Studierende beantragen,

  • die ein Zweit-, kein Erststudium absolvieren (aktuelle Rechtslage),
  • die im VZ geringere Einnahmen als (berücksichtigungsfähige) Ausgaben erzielten.
 
Hinweis:

  • Als Zweitstudium gilt der Master sowie der Bachelor mit vorangegangener Berufsausbildung.
  • Auch Studierende, die den Bachelor anstreben, können die Einkommenssteuererklärung zur Feststellung des (verbleibenden) Verlustvortrags beantragen; im Jahre 2015 entscheid der BGH, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudierenden verfassungswidrig sei. Bis zu einer Entscheidung des BVerfG werden Einkommenssteuererklärungen zur Feststellung des (verbleibenden) Verlustvortrags seitens der Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erlassen.

Was tun, wenn der Verlustvortrag seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden ist?

Dem Steuerpflichtigen steht die Möglichkeit des Einspruchs beim erlassenden Finanzamt offen.

Der Einspruch muss fristgerecht eingelegt werden.

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Beratungsstellenleiter Michael Kraus
Rechtsanwalt, Diplombetriebswirt
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